BGH ZUM „RECHT AUF VERGESSEN“Wer entscheidet, wen Google vergisst
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Bei der Frage, was Suchmaschinen anzeigen dürfen, kommt es auf die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit an. Hätte der BGH anders entschieden, trüge er die Pressefreiheit zu Grabe.
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Das Internet vergisst nichts. Was einmal im Netz kursiert, bleibt in Umlauf. Doch wie es zu finden ist, darüber bestimmen Suchmaschinenkonzerne wie Google. Ihre Algorithmen und Einstellungen sorgen auf von außen nicht zu durchschauende Weise dafür, dass zu dem einen oder anderen Begriff oder Namen gute oder schlechte Nachrichten erscheinen, Beiträge mit positiver oder negativer Konnotation. Negative über sich wollte der Geschäftsführer eines hessischen Wohlfahrtsverbands bei Google nicht mehr angezeigt sehen. Er nahm das „Recht auf Vergessenwerden“ für sich in Anspruch und wollte durchsetzen, dass Artikel der regionalen Presse aus dem Jahr 2011 über die finanzielle Schieflage des Verbands und seine Krankmeldung in dieser Zeit nicht angezeigt werden, wenn man seinen Namen in die Suchmaske eingibt. Mit dem Ansinnen ist der Kläger vor dem Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 405/18) gescheitert.
Der BGH stellt auch vor dem Hintergrund der im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung der EU wie in anderen Fällen zuvor fest, dass es bei der Frage, was Suchmaschinen anzeigen dürfen, auf die Einzelfallprüfung ankommt, auf die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsrecht der Presse und der Öffentlichkeit. Die Grundrechte seien „gleichberechtigt miteinander abzuwägen“, eine „Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen“ gebe es nicht.
Das festzuhalten ist wichtig. Hätte der BGH anders entschieden, trüge er die Pressefreiheit zu Grabe und könnte jeder, dem aus irgendwelchen Gründen nicht gefällt, was mit seinem Namen von Google in Verbindung gebracht wird, den Informationsfluss abstellen. Nicht ganz klar erscheint indes, was der BGH mit dem Satz meint, dass ein Suchmaschinenanbieter „nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt“. Wann und wie genau muss Google tätig werden?
Für Klärung könnte hier die Anfrage sorgen, die der BGH in einem zweiten Verfahren an den Europäischen Gerichtshof EuGH (der zuletzt durch katastrophale Einschätzungen zum Urheberrecht im Netz aufgefallen ist) stellt (Az.: VI ZR 476/18): Ein Ehepaar, das in der Finanzbranche tätig ist, sieht sich durch eine amerikanische Website auf unfaire Weise negativ dargestellt und will Google untersagen, die entsprechenden Beiträge, die unwahr seien, bei der Namenssuche und Vorschaubilder mit den Konterfeis der beiden Betroffenen anzuzeigen. Google hatte die Auslistung abgelehnt, weil man sich zum Wahrheitsgehalt der Beiträge kein Urteil erlauben könne. Der EuGH muss nun, auf Betreiben des Bundesgerichtshofs, beschließen, ob ein Betroffener – wie bisher – zumindest eine einstweilige Verfügung (die vor deutschen Pressekammern leicht zu haben ist) gegen eine Darstellung vorweisen muss, um deren Auslistung aus der Suche verlangen zu können. Oder ob Google selbst nach der „Wahrheit“ zu forschen hat. Würde der EuGH das bejahen, wäre es erstaunlich.
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